PERSPEKTIVE VBI e.V.
Verein für Bildung und Integration
Projektträger
Der Verein PERSPEKTIVE VBI e.V. entstand 2009 aus dem Förderkreis der ISPLH, der diese bereits seit vielen Jahren mit sozialpädagogischen Konzepten, Supervision und Rat und Tat unterstützt.
Projektidee und Zielgruppe
Ziel ist es, sozial und/oder individuell benachteiligte Kinder und Jugendliche, die von seelischer Behinderung und in der Folge von struktureller Dauerarbeitslosigkeit bedroht sind zu einem Schulabschluss und zum Beginn einer Ausbildung zu verhelfen und somit ihre Chancen sich in die Gesellschaft zu integrieren zu erhöhen.
Problemstellung
Gefährdetenhilfe, Jugendsozialarbeit, präventive Armutsbekämpfung, nachhaltige Wiedereingliederung und Integration in den ersten Arbeitsmarkt und damit in die Gesellschaft.
Schwierigkeitsgrade
Leistungsverweigerung, unregelmäßiger Schulbesuch, aktive und passive Schulverweigerung, Lernbehinderungen, bzw. Teilleistungsstörungen wie z.B. Legasthenie, Dyskalkulie, ADS/ADHS, Scheidungsproblematik etc.
Hauptziel
Um Minderheiten betreffende Lern- und Integrationsprobleme zu verbessern, sollen ambulante, qualifizierte und bedarfsgerechte Erziehungsangebote entwickelt werden, die diese Bildungsbenachteilungen entschärfen und bestenfalls egalisieren.
Modell
– 8 ISPLH-Plätze (intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung mit schulergänzendem Schwerpunkt 3 x 60 Min. pro Schulwoche);
– 2 Nachbetreuungsplätze (à 1 x 60 Min. pro Schulwoche);
Projektstart: 09.2012
Projektende: offen
Kriterien
Teilnahmepflicht (wie schulische Veranstaltung) +++ Hausaufgabenheftpflicht +++ Pünktliches Erscheinen (gestufte Sanktionierung) +++ Arbeitsmaterialien wie Hefte, Bücher etc. mitbringen und verwalten (Selbstorganisation) +++ Einverständniserklärung der Eltern Einverständniserklärung für Auswertung im Rahmen wissenschaftlicher Begleitstudie +++ Auswahl der Klienten: Definierter Arbeitskreis aus der Schule + VBI/ISPLH + Vertreter des wissenschaftl. Beirats (geplant) +++ Stiftung erhält schulisches Zertifikat der Qualität und Eignung der Maßnahme für jeden einzelnen Teilnehmer
PERSPEKTIVE VBI – Verein für Bildung und Integration
schafft +++ schulische Perspektiven +++ berufliche Perspektiven +++ Lebensperspektiven +++ Teilhabe und nachhaltige Integration in eine moderne, weltoffene Gesellschaft +++
entwickelt +++ ambulante Erziehungsangebote +++ Modellprojekte +++ Forschungskooperationen +++
macht +++ Bildungsangebote +++ Sozialpädagogische familienergänzende Angebote +++ Erlebnispädagogische Angebote +++
Satzung
PERSPEKTIVE VBI – Verein für Bildung und Integration zur Verbesserung der Bildungs- und Integrationschancen benachteiligter Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen : PERSPEKTIVE VBI – Verein für Bildung und Integration zur Verbesserung der Bildungs- und Integrationschancen benachteiligter Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener, nach zu erfolgender Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Zweck, Aufgaben
1. Der Zweck des Vereins dient der Förderung von Bildung und Integration (VBI) und hat als wesentliche Aufgabe, die Bildungs- und Integrationschancen benachteiligter Kinder, Jugendlicher und junger Menschen zu verbessern. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Bereitstellung qualifizierter ambulanter Erziehungsangebote, auch der Gefährdetenhilfe.
2. Der Verein soll schwerpunktmäßig Angebote der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutz nach § 13 SGB VIII, Angebote zur Förderung in der Familie, Hilfe zur Erziehung § 27, Hilfe für seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher § 35 a, § 36 Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung erbringen.
3. Der Verein soll Mittel für Räume, Sachmittel und Personalkosten zur Verfügung stellen, um z.B. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuungen mit schulergänzendem Schwerpunkt (ISPLH) zu ermöglichen.
§4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat aktive, ordentliche Mitglieder, die in der Vereinsführung tätig sind und alle
zwei Jahre den Vorstand auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung wählen.
2. Außerdem hat der Verein passive Fördermitglieder, die den Verein ideell und finanziell unterstützen. Die Fördermitglieder sind nicht in der Vereinsführung tätig, und haben kein Wahlrecht.
3. Mitglied des Vereins (ordentliches oder Fördermitglied) kann jede natürliche und juristische Person werden.
4. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Ordentliche Mitglieder, sowie die betreffende Person selbst, sind auf eigenen Wunsch vom Vorstand vor der Entscheidung über die Aufnahme zu hören.
6. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch:
Austritt aus dem Verein, der für den Schluss des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären ist, oder durch Ausschluss, wenn das ordentliche Mitglied den Zielen des Vereins zuwider handelt, oder zwei Jahre hintereinander bei den Mitgliederversammlungen ohne schriftliche Entschuldigung fehlte. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Vor dem Beschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausgeschiedene ordentliche Mitglieder sollen wenn möglich durch langjährige Fördermitglieder ersetzt werden.
§6 Beitrag
Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Verein ist auf freiwillige Zuwendungen und Spenden angewiesen, um den übernommenen Aufgaben gerecht werden zu können. Er soll sich daher sowohl um öffentliche und private Fördermittel, Mitgliedsbeiträge der Mitglieder, als auch um Spenden bemühen, um den Vereinszweck zu erfüllen.
§7 Bildung des Vorstandes
1. Der Vorstand setzt sich aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in zusammen.
2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit überschreiten, kann, sobald ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, ein hauptamtlicher Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter angestellt werden, die für ihre Tätigkeiten keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten dürfen.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
4. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende von seiner/ihrer Vertretungsmacht nur im Falle der rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen kann.
§8 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.
§9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen und zwar tunlichst innerhalb der ersten drei Monate. Sie wird vom Vorstand zwei Wochen vorher unter der Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Mitglied es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordentlicher Einberufung immer beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiter den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, sie entlastet den Vorstand und setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
4. Sie legt die Grundsätze der Arbeit fest, informiert sich über deren Fortgang, initiiert Arbeitsvorhaben und entscheidet über die Errichtung und Auflösung von Unterstützerstrukturen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter und den Protokollführer mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Beschlussfassung über die Tagesordnung, Entscheidung über Satzungsänderungen (nur mit 3⁄4 Mehrheit),
Entscheidung über den finanziellen und fachlich pädagogischen Tätigkeitsbericht,
Bestellung des Rechnungsprüfers,
Beschlussfassung über den Haushalt,
Entlastung des Vorstandes.
Alle zwei Jahre die Wahl des Vorstandes.
Die Auflösung des Vereins (nur mit 3⁄4 Mehrheit).
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand, dem Schriftführer und den ordentlichen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
8. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren einen Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Seine Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Beide Vorstände sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung wird von der Gründerversammlung beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen ist.
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